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Wohnungsgeberbestätigung

Wer umzieht, muss innerhalb von 14 Tagen seinen neuen Wohnsitz bei der Meldebehörde anmelden. Hierzu muss eine Einzugsbestätigung der wohnungsgebenden Person vorgelegt werden (Vermieter/in und/oder Eigentümer/in).

Die vermietenden Personen haben somit eine Mitwirkungspflicht. Sie haben Angaben darüber zu machen, welche Personen, zu welchem Zeitpunkt in ihre Wohnung eingezogen sind. Diese Wohnungsgeberbestätigung soll sogenannte Scheinanmeldungen verhindern. Wird die Einzugsbestätigung nicht ausgestellt, drohen Strafen von bis zu 1.000 Euro.

 

Bundesmeldegesetz

Wohnungsgeberbestätigung, Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro, Meldebehörde

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