Wohnberechtigungsschein
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer öffentlich-geförderten Wohnung (Sozialwohnung).
Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine Sozialwohnung Wohnungssuchenden zugute kommt, für die sie mit Landesmitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Sie können den Wohnberechtigungsschein in zwei Varianten beantragen:
- Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Dieser wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen vorliegen und ist ein Jahr lang in NRW gültig. - Gezielter Wohnberechtigungsschein
Der Wohnungsinteressent bewirbt sich um eine bestimmte Sozialwohnung, deren besondere Bezugsvoraussetzungen er einhält. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
Der Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr lang gültig und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen. Gehören zum Haushalt Kinder, so erhöht sich die Einkommensgrenze je Kind.
Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Schwerbehinderte oder junge Familien) vom Einkommen abgezogen werden.
Haushaltsgröße | max. Wohnungsgröße | |
1 Person | 50 qm | |
2 Personen | 2 Wohnräume | oder 65 qm |
3 Personen | 3 Wohnräume | oder 80 qm |
4 Personen | 4 Wohnräume | oder 95 qm |
5 Personen | 5 Wohnräume | oder 110 qm |
Einkommensgrenzen
Haushalte mit einer oder zwei Personen | |
1-Personen-Haushalt | 20.420 € |
2-Personen-Haushalt | 24.600 € |
Kinderzuschlag | 740 € |
Haushalte mit mehr als zwei Personen | |
2-Personen-Haushalt (Grundbetrag) | 24.600 € |
Mehrbetrag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person | 5.660 € |
Kinderzuschlag | 740 € |
Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines kostet 10,00 €.
Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines kostet 10,00 €.
Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
- Antragsformular
- jeweils eine Einkommenserklärung für jeden Haushaltsangehörigen, der über ein eigenes Einkommen verfügt
Gleichzeitig sind die notwendigen Nachweise vorzulegen.
Erforderliche Einkommensnachweise können z. B. sein:
- Verdienstbescheinigung der letzten zwölf Monate
- Rentenbescheide
- Leistungsbescheide der Agentur für Arbeit
- Einkommensteuerbescheid (-erklärung)
- Nachweis über empfangene Unterhaltsleistungen
- Nachweis über zu zahlende Unterhaltsleistungen
- Nachweis über erhöhte Werbungskosten (Einkommensteuerbescheid)
§§ 13 - 15, 18 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Ihre Ansprechperson
FachberaterinnenFrau Schröder (Wohnberechtigung) (Wohnberechtigungsscheine/ Zinssenkungsanträge NRW.Bank)
Raum: E-010
Im Piepershagen 21
46325 Borken
Nur nach Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail.