Verbrennen von Schlagabraum
Schlagabraum aus Maßnahmen zur Pflege von Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen sowie Ufergehölzen darf vom 01.10. bis zum 28.02. des Folgejahres unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Auflagen verbrannt werden.
Auflagen:
Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers, durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug, über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
► Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
► Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden (auf oder an dem Grundstück).
► Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
- 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
- 50 m von öffentlichen Wegeflächen,
- 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern,
- 10 m von befestigten Wirtschaftwegen.
Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist auf aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.
Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind und sie müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.
Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, da zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen.
Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z.B. im Landesimmissionsschutzgesetz oder im gemeindlichen Ortsrecht, sind zu beachten.
Die geplante Verbrennung ist mindestens drei Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin der Gemeinde unter Angabe der Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens sowie Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit anzuzeigen, die hierüber die Kreisleitstelle und die örtliche Feuerwehr informiert.
Ihre Ansprechperson
FachberaterinnenMartina van Wesel
Raum: C-056
Im Piepershagen 17
46325 Borken
Nur nach Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail.