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Unterhaltsvorschuss


Sie sind alleinerziehend und erhalten vom unterhaltspflichtigen Elternteil keinen Unterhalt?

Dann können Sie Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt der Stadt Borken beantragen. Die finanzielle Unterstützung wird für minderjährige Kinder bis 18 Jahre gewährt.

 

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.01.2023 für ein Kind

  • 187,00 Euro bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • 252,00 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
  • 338,00 Euro bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

 

Voraussetzungen

Für die Beantragung von Unterhaltsvorschuss nach dem UVG sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Das Kind muss unter anderem:

  • in Borken seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben
  • bei einem allein erziehenden Elternteil leben
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht mindestens in oben genannten Höhe erhalten
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Kinder zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das Kind darf kein Bürgergeld beziehen oder
  • durch die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfsbedürftigkeit vermieden oder
  • der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von 600 Euro Brutto monatlich erzielen.

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen Sie für jedes Kind einzeln schriftlich beantragen. Den entsprechenden Antrag, sowie das zugehörige Merkblatt finden Sie auf dieser Seite zum Download. Bitte den UVG-Antrag vollständig ausfüllen und gegebenenfalls Nichtzutreffendes bitte streichen.

 

Der Antrag kann per Post der Unterhaltsvorschussstelle der Stadt Borken zugesandt oder in den Briefkasten der Stadt Borken geworfen werden. Der Antrag kann nicht per E-Mail zugesendet werden, da er eigenhändig unterschrieben werden muss.

 

Notwendige Unterlagen:

Folgende Unterlagen sind – soweit vorhanden – dem Antrag in Kopie beizufügen oder per E-Mail an uvg(at)borken.de zu senden.

 

Folgende Unterlagen sind – soweit vorhanden – dem Antrag in Kopie beizufügen beziehungsweise mitzubringen:

 

  • Personalausweis oder Pass
  • Aufenthaltstitel
  • Scheidungsurteil
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Nachweis über die letzten drei getätigten Unterhaltsbeiträge
  • Bescheinigung, dass der andere Elternteil des Kindes zur Zahlung vom Unterhalt aufgefordert wurde (Inverzugsetzung)
  • Unterhaltstitel
  • Nachweis Halbwaisenrente
  • Bankverbindungsdaten (IBAN und BIC)

Ab dem 12. Lebensjahr zusätzlich:

  • vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters (Alg. II)
  • aktuelle Verdienstbescheinigung des antragstellenden Elternteils


Ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich:

  • Schulbescheinigung allgemeinbildende Schule beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs den Einkommensnachweis des Kindes inklusive Ausbildungsvertrag

 

 

Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder Unterhaltsausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)

Kindesunterhalt, Kind, Alleinerziehend, UVG, Unterhaltsvorschussgesetz, Unterhaltsleistung, 3. Altersstufe

Ihre Ansprechpersonen

Fachberaterinnen
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Raum: C-254
Im Piepershagen 17
46325 Borken

Nur nach Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail.

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