Schornsteinfegerwesen
Schornsteine und Feuerstätten sind in regelmäßigen Abständen durch den Bezirksschornsteinfegermeister bzw. dessen Mitarbeiter zu überprüfen und zu reinigen.
Die gesetzliche Regelung des Schornsteinfegerwesens hat wegen der im öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben (z. B. Feuerschutz) eine besondere Ausgestaltung erfahren. Der einzelne Schornsteinfeger übt seinen Beruf in einem abgegrenzten Bezirk, dem sogenannten "Kehrbezirk" aus, der ihm bei seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister übertragen wird. Der Bezirksschornsteinfegermeister steht während der gesamten Zeit seiner Berufstätigkeit unter einer besonderen staatlichen Aufsicht.
Zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters und seinen Mitarbeitern gehört die regelmäßige Überprüfung und Reinigung von Schornsteinen und Feuerungsanlagen. Art und Häufigkeit der durchzuführenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten werden durch den Gesetzgeber festgelegt und variieren je nach Art der Anlage. Hauseigentümer und Hausbewohner sind verpflichtet, kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen und dem Bezirksschornsteinfeger bzw. seinen Mitarbeitern zu diesem Zweck Zutritt zu dem Grundstück und den Räumlichkeiten zu gewähren. Die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten ist nur dem für den jeweiligen Kehrbezirk bestellten Bezirksschornsteinfegermeister und seinen Mitarbeitern vorbehalten.
Beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks finden Sie Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister.
Für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben erhebt der Bezirksschornsteinfegermeister die durch die Gebührenordnung festgesetzten Gebühren. Weigert sich ein Hauseigentümer, Gebühren für ordnungsgemäß ausgeführte Arbeiten zu begleichen, beantragt der Bezirksschornsteinfegermeister bei der für ihn zuständigen Kreisverwaltung, die Gebühren im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beizutreiben, wodurch höhere Kosten für den Gebührenschuldner entstehen.
Für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben erhebt der Bezirksschornsteinfegermeister die durch die Gebührenordnung festgesetzten Gebühren. Weigert sich ein Hauseigentümer, Gebühren für ordnungsgemäß ausgeführte Arbeiten zu begleichen, beantragt der Bezirksschornsteinfegermeister bei der für ihn zuständigen Kreisverwaltung, die Gebühren im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beizutreiben, wodurch höhere Kosten für den Gebührenschuldner entstehen.
- Schornsteinfegergesetz
- Kehr- und Überprüfungsordnung
- Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung
- Bundes-Immissionsschutzgesetz
Ihre Ansprechperson
FachberaterMatthias Herwing
Raum: C-356
Im Piepershagen 17
46325 Borken
Nur nach Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail.