Reisegewerbekarte
Ein Reisegewerbe betreibt der Gewerbetreibende, der bestimmte Waren oder Leistungen außerhalb seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, anbietet (z.B. Händler auf Märkten, Schausteller, Betreiber von mobilen Imbisswagen). Handelsvertreter sind hingegen keine Reisegewerbetreibende.
Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe stets eine Erlaubnis, eine so genannte Reisegewerbekarte, erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden. Die gesetzlichen Ladenschlusszeiten sind auch für das Reisegewerbe bindend.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Ein Reisegewerbe betreibt der Gewerbetreibende, der bestimmte Waren oder Leistungen außerhalb seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben und ohne vorhergehende Bestellung anbietet.
Die Reisegewerbekarte ist bei der Stadtverwaltung zu beantragen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (wo der Antragsteller mit seinem Wohnsitz gemeldet ist).
Für die Erteilung einer Reisegewerbekarte beträgt die Gebühr 100,00 Euro zuzüglich 50,00 Euro für jede Warengattung, die vertrieben wird.
Für die befristete Erteilung, die Änderung der Reisegewerbetätigkeit, die Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte u. a. werden entsprechende Gebühren erhoben.
Für die Erteilung einer Reisegewerbekarte beträgt die Gebühr 100,00 Euro zuzüglich 50,00 Euro für jede Warengattung, die vertrieben wird.
Für die befristete Erteilung, die Änderung der Reisegewerbetätigkeit, die Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte u. a. werden entsprechende Gebühren erhoben.
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte
- Personalausweis oder Reisepass
Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als sechs Monate)
- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes (nicht älter als drei Monate)
- aktuelle steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse des Wohnortes
- zwei Lichtbilder
- wenn mit Lebensmitteln gehandelt wird: zusätzlich eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
- wenn als Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragt wird: zusätzlich einen Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung
§ 55 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) (Reisegewerbekarte)
Ihre Ansprechperson
FachberaterDieter Tubes
Raum: C-058
Im Piepershagen 17
46325 Borken
Nur nach Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail.