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Osterfeuer

Nach den Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes NW ist es grundsätzlich verboten, Gegenstände im Freien zu verbrennen. So genannte Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) können jedoch von diesem Verbot ausgenommen werden.

Beim Abbrennen von Osterfeuern sind bestimmte Auflagen und Hinweise zu beachten.

 

Osterfeuer

  • sind dem Fachbereich Bürgerservice und Ordnung schriftlich mit dem u.g. Formular anzuzeigen. Die daraus erstellten Listen werden an die Feuerwehr und Polizei weitergeleitet, um im Notfall oder bei Beschwerden reagieren zu können.
  • Als Brennmaterial kommen ausschließlich trockener Baum- und Strauchschnitt sowie unbehandeltes Holz in Betracht, keinesfalls sonstiger Abfall wie z. B.

    > Verpackungsrückstände,
    > Haus- und Sperrmüll,
    > Bauholz,
    > Altreifen,
    > behandeltes Holz oder auch
    > Mineralöle und andere Brandbeschleuniger.

    Zum Anzünden und Aufrechterhaltung des Feuers sollte Papier oder auch hilfsweise Stroh verwendet werden und keinesfalls brennbare Flüssigkeiten.
  • Das Abbrennen wird ggfs., auch hinsichtlich des verwendeten Brennmaterials, kontrolliert. Ein Abbrennen von nicht zugelassenem Brennmaterial (z. B. behandeltem Holz, Abfälle) ist ein Verstoß gegen das Abfallrecht. Ein Missbrauch des Osterfeuers zur Abfallentsorgung kann mit Bußgeldern geahndet werden.
  • Das Brennmaterial sollte nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung des Osterfeuers zusammengetragen werden. Erst am Tage, an dem das Osterfeuer angezündet werden soll, ist die Feuerstelle aufzuschichten.


Sollte das Brennmaterial schon Tage vorher gelagert werden, ist das Material vor dem Anzünden umzuschichten. Durch dieses Umsetzen können ungeeignete Stoffe aussortiert werden und Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, werden dadurch vor dem Verbrennen geschützt.

  • Das Osterfeuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.
  • Das Osterfeuer darf nur angezündet werden, wenn für die Umgebung keine Brandgefahr oder Belästigungen Dritter entstehen können und das Feuer von mindestens zwei Personen, wovon eine Person das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, solange beaufsichtigt wird, bis das Feuer und die Glut erloschen sind.
  • Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.
  • Zur Eindämmung kleinerer Brände sind geeignete Löschgeräte (Handfeuerlöscher etc.) bereitzuhalten.
  • Einzuhaltende Mindestabstände:
    > 100 m zu bewohnten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen
    > 50 m zu öffentlichen Wegeflächen
    > 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern
    > 10 m von befestigten Wirtschaftswegen
    > 15 m breiter Ring um das Feuer, der frei von brennbaren Materialien ist.

Osterfeuer dürfen nur noch von Vereinen, wie z.B. Freiwillige Feuerwehr, Schützenvereine, Heimatvereine, Landjugend etc. beantragt und durchgeführt werden.

 

Feuer

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