Leichenpass
Bei der Überführung einer Leiche in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass dann erforderlich, wenn das jeweilige Bundesland einen Leichenpass verlangt. Bei der Überführung einer Leiche ins Ausland, ist immer ein Leichenpass erforderlich. Mit der Überführung einer Leiche ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen, welches sich dann um die notwendigen Formalitäten kümmert und über geeignete Fahrzeuge verfügt. Die Überführung einer Leiche ist nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen und keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Zuständig für die Ausstellung eines Leichenpasses ist die Gemeinde, in deren Bezirk der Sterbefall eingetreten ist.
Für die Ausstellung des Leichenpasses ist eine Gebühr in Höhe von 15 Euro fällig.
Für die Ausstellung des Leichenpasses ist eine Gebühr in Höhe von 15 Euro fällig.
bei einer Überführung im Inland:
- Todesbescheinigung
- Sterbeurkunde oder eine Genehmigung nach § 39 Personenstandsgesetz oder bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod oder der Leiche eines Unbekannten, muss eine Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters vorgelegt werden.
- Bescheinigung oder Erklärung über die ordnungsgemäße Einsargung durch den Bestatter.
bei einer Überführung in das Ausland:
- eine Durchschrift der Todesbescheinigung mit dem entsprechenden Eintrag des Standesamtes oder die Genehmigung, dass der Verstorbene schon vor der Beurkundung bestattet werden darf
- bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters zur Bestattung
- bei Überführung zum Zwecke der Feuerbestattung, falls ein natürlicher Tod vorliegt, die Dokumentation der zweiten Leichenschau
- Leichenpass
Ihre Ansprechperson
FachberaterDieter Tubes
Raum: C-058
Im Piepershagen 17
46325 Borken
Nur nach Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail.