Landschaftsplanung
Die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes NRW sind gesetzlich verpflichtet, flächendeckend Landschaftspläne aufzustellen. In diesen Plänen werden die örtlichen Ziele des Naturschutzes und die Maßnahmen zur Pflege der Landschaft dargestellt und rechtsverbindlich festgesezt. Die Geltungsbereiche erstrecken sich nur auf den Außenbereich, um nicht mit anderen flächenhaften Satzungen (Bebauungsplänen) zu kollidieren.
Der Landschaftsplan besteht aus Karte und Text. Er umfasst ein Zielkonzept, stellt ökologisch wertvolle Gebiete unter besonderen Schutz und macht Aussagen zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Aufwertung des Landschaftsbildes und Vernetzung von Lebensräumen durch Anpflanzungen und Anlage von Gewässern. Er enthält schließlich einen Katalog von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, wie z. B. die Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume, die Anpflanzung von Feldgehölzen, Baumreihen, Alleen, Pflegemaßnahmen und auch die Ausstattung der Landschaft mit Wanderwegen.
Die gesetzliche Grundlage ist das Landesnaturschutzgesetz des Landes NRW. Die Landschaftspläne werden auf örtlicher Ebene als Satzung beschlossen und sind daher wie z. B. Bebauungspläne rechtsverbindlich auch gegenüber Dritten.
Auskünfte dazu erteilt der Kreis Borken.
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