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Kleineinleiterabgabe

Für private Entwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen), die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, weil die häuslichen Abwässer nicht ordnungsgemäß gereinigt werden, muss eine Kleineinleiterabgabe gezahlt werden.

Nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Landeswassergesetz NRW ist die Stadt Borken verpflichtet, für nicht sachgemäße Einleitungen eine Gebühr an das Landesumweltamt NRW zu entrichten. Diese Gebühr ist vom Grundstückseigentümer, der die Kleinkläranlage betreibt, zu erstatten. Berechnet wird diese Abgabe nach der gemeldeten Personenzahl zum Stichtag 30.06.

 

Abwasserabgabengesetz, Landeswassergesetz NRW

Steuersätze, Kleinkläranlage, Gebührensatzung, Gebühren, Beiträge, Abwassergebühr, Abwasser

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