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Hundehaltung

Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) ersetzt seit dem 01.01.2003 die bis dahin geltende Landeshundeverordnung (LHVO NRW)

Im Landeshundegesetz werden die Voraussetzungen über die Haltung, Zucht und Erwerb von Hunden, geregelt. Am 1. Januar 2003 ist das Landeshundegesetz (LHundG NRW - GV. NRW. 2002 S. 656) in Kraft getreten.

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Gruppen von Hunden, die folgendermaßen definiert werden:

  1. Gefährliche Hunde gem. § 3 LHundG NRW
    Dazu zählen die Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

    Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf gem. § 4 LHundG NRW der Erlaubnis der zuständigen Behörde, Fachbereich Bürgerservice und Ordnung. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person

    1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
    2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) besitzt (Sachkundeprüfung ist beim Kreis Borken, Veterinäramt, Frau Fartmann, Tel. 02861/ 82 1017, abzulegen),
    3. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 7) (Vorlage eines Führungszeugnisses) besitzt,
    4. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4),
    5. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
    6. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
    7. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip (§ 4 Abs. 7) nachweist.

    Die Tiere sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Innerhalb befriedeten Besitztums sind die Tiere so zu halten, dass sie dieses nicht verlassen können.
    Außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen gilt Leinen- und Maulkorbpflicht. Die Leine soll nicht länger als 2 m sein.
  2. Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW
    Dazu zählen die Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Wer einen Hund dieser Rasse hält oder halten will, bedarf gem. § 4 LHundG NRW der Erlaubnis der zuständigen Behörde, Fachbereich Bürgerservice und Ordnung. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person

    1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
    2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) besitzt (Sachkundeprüfung ist beim Kreis Borken, Veterinäramt, Herr Grunow, Tel. 02861 80 1017, abzulegen),
    3. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 7) (Vorlage eines Führungszeugnisses) besitzt,
    in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4),
    4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
    6. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
    7. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip (§ 4 Abs. 7) nachweist.

    Die Tiere sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
    Innerhalb befriedeten Besitztums sind die Tiere so zu halten, dass sie dieses nicht verlassen können. Außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen gilt Leinen- und Maulkorbpflicht. Die Leine soll nicht länger als 2 m sein.
  3. Große Hunde gem. § 11 LHundG NRW
    Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder dem Halter anzuzeigen.

    Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter
     
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
    • der Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist und
    • für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.

    Der Sachkundenachweis kann durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden. Als sachkundig gelten auch Personen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.

    Außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gilt Leinenpflicht. Die Leine soll nicht länger als 2 m sein.

Zusätzliche Informationen:
Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind generell alle Hunde in folgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr;
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche;
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen;
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Unabhängig von den vorstehend beschriebenen Regelungen sind Hunde nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Borken generell auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile an der Leine zu führen.

Darüber hinaus bestimmt das Landesforstgesetz, dass Hunde im Wald außerhalb von befestigten Wegen an der Leine zu führen sind.

 

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