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Hausnummern

Gemäß Baugesetzbuch hat der Eigentümer "sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen" (§ 126 Abs. 3 BauGB).

Und das nicht ohne Grund:

Die Hausnummernvergabe erfolgt in der Regel im Zuge der Bauantragsverfahren gemäß § 67 und § 68 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und vereinfachte Genehmigungsverfahren). Wird z. B. der Bau eines neuen Gebäudes oder die Änderung eines vorhandenen Gebäudes, das dann mehrere Eingänge für separate Wohnungen erhalten soll, beantragt, erfolgt im Rahmen der o. g. Verfahren automatisch die Vergabe von Hausnummern.

In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass Hausnummern bzw. die Adresse geändert werden muss, wenn z. B. ein bisher im Außenbereich gelegenes Gebäude im Zuge einer Bebauungsplanaufstellung überplant wird. Auch hier erfolgt seitens der Verwaltung frühzeitig eine entsprechende Mitteilung.

Die Vergabe von Hausnummern dient der leichten Auffindbarkeit der Häuser und damit in erster Linie besonders der Sicherheit der jeweiligen Hausbewohner!

So können Rettungskräfte im Notfall schnell und ohne Zeitverlust zum Einsatzort gelangen – ohne lange zu suchen und damit möglicherweise einen entscheidenden Zeitverlust hinzunehmen.

 

Baugesetzbuch

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