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Grundstücksteilung

Die Teilung eines bebauten Grundstückes bedarf gemäß § 8 Abs. 1 BauO NW der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Die Teilung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NW oder den aufgrund der BauO NW erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Teilung zu entscheiden. Die Frist kann jedoch durch Zwischenbescheid um höchstens 2 Monate verlängert werden. Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster nur übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid der Bauaufsichtsbehörde vorliegt. Hinweis: Statt einer aufwändigen (Recht / Kosten) Grundstücksteilung ist jedoch häufig die Bildung von Wohnungseigentum ausreichend um privat- oder steuerrechtliche Vorteile (bspw. Darlehen oder Abschreibungen) zu nutzen. Dazu benötigen Sie u.a. die Wohnungseigentumsbescheinigung.

 

  • § 19 Baugesetzbuch (BauGB) (Teilung von Grundstücken)
Grundstücke, Teilungsgenehmigung, Flurstück, Gemarkung, Parzellierung, Parzellen
Teilung von Grundstücken

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