Grundsicherung für Arbeitssuchende - Fallmanagement u. Vermittlung in Arbeit -
Zum 01.01.2005 wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt. Die Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurden mit der Einführung des neuen Gesetzes zusammengelegt.
Somit entfallen die bisherige Hilfe zum Lebensunterhalt für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger/innen nach dem Bundessozialhilfegesetz und die Arbeitslosenhilfe.
Mit der Leistung aus der Grundsicherung sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Sicherung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unterstützt werden. Zumutbar ist dabei jede Arbeit, zu der der Hilfebedürftige geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist. Auch unter Tarif oder unter dem ortsüblichen Entgelt bezahlte Arbeit gilt als zumutbar, solange die Entlohnung nicht als sittenwidrig anzusehen ist.
Eine Arbeit ist ebenfalls auch dann zumutbar, wenn
- sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,
- sie im Hinblick auf die Ausbildung als geringerwertig anzusehen ist,
- der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
- die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen.
Sofern jedoch die Erziehung eines Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen gefährdet ist oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, kann von der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit abgesehen werden.
Nur im Ausnahmefall soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende den Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum sichern. Vorrang hat immer die Vermittlung in Arbeit.
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