Gleichstellungsbeauftragte
- ist innerhalb und außerhalb der Verwaltung Ansprechpartnerin, wenn es um Frauenförderung oder die Umsetzung frauenrelevanter Themen geht; sowohl für Frauen wie auch für Männer
- bietet Sprechstunden an: jeden Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr, Termine nach Vereinbarung
- arbeitet in Fachgruppen und Projekten mit, um die Interessen und Forderungen von Frauen wirksam zu vertreten
- unterstützt alle Gruppen, Organisationen, Verbände und Initiativen in ihrem Bemühen, einen Beitrag zur Verwirklichung der Gleichberechtigung zu leisten
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Ich freue mich über Ihren Anruf!
Wir vereinbaren einen Termin - was wir besprechen bleibt unter uns.
In Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen 373 kommunale Frauenbüros/Gleichstellungsstellen, deren Zuständigkeitsbereich und Aufgabenspektrum in der Gemeindeordnung NRW (§ 5 GO, Gleichstellung von Frau und Mann) festgeschrieben sind.
Alle kommunalen Frauenbüros/Gleichstellungsstellen sind in der Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros/ Gleichstellungsstellen NRW (LAG NRW) zusammengeschlossen.
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Auszug aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung von Schulen v. 27. 11. 2001 (GV. NRW. S. 811.).
§ 5 Gleichstellung von Frau und Mann
- Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe können die Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte bestellen.
- In kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie in kreisfreien Städten sind hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
- Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnamen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
- Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
- Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
- Das Nähere zu den Absätzen 3 bis 5 regelt die Hauptsatzung.
Ihre Ansprechperson
FachberaterinnenCarina Sienert
Raum: C-350
Im Piepershagen 17
46325 Borken
Nur nach Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail.