Gestattung
Für die vorübergehende Ausübung des Gaststättengewerbes gibt es statt einer Konzession die sogenannte "Gestattung" gemäß § 12 GastG. Aus besonderem Anlass können Gestattungen ausgestellt werden. Zuständig ist die Verwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung stattfindet.
Wer vorübergehend alkoholische Getränke und evtl. auch Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, benötigt hierfür diese Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist nur dann erforderlich, wenn die Speisen und Getränke öffentlich angeboten werden.
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben oder zubereitete Speisen verabreicht werden.
Es werden ja nach Beranstaltung Gebühren von 25 bis 300 Euro erhoben.
§ 12 Gaststättengesetz
Ihre Ansprechperson
FachberaterDieter Tubes
Raum: C-058
Im Piepershagen 17
46325 Borken
Nur nach Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail.