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Gaststätten - Konzession

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

 

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, benötigt hierfür eine Erlaubnis.

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete  Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden.

Eine Erlaubnis benötigt somit nur derjenige, der auch alkoholische Getränke zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Wer nur Speisen und/oder alkoholfreie Getränke verabreicht, benötigt keine Erlaubnis.

 

Die Erlaubnis ist bei der Stadtverwaltung zu beantragen, in deren Bereich sich die Gaststätte befindet.

 

 

Die Gebühren sind individuell gestaffelt.

Die Gebühren sind individuell gestaffelt.

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG
  • Führungszeugnis der Behörden
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • aktuelle steuerliche Bescheinigung des Finanzamtes
  • Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung in lebensmittelrechtlichen Fragen (Unterrichtungsnachweis)
  • Bauzeichnung (Grundriss der Gaststätte)
  • Lageplan mit eingezeichneten Parkplätzen
  • Baubeschreibung der Betriebsräume
  • Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz oder ein Gesundheitszeugnis nach altem Recht (nur bei Speisewirtschaften)

§ 2 Gaststättengesetz (GastG)

gewerbsmäßig, gewerblich, Gewerberecht, Gewerbeangelegenheiten, Konzession, Gewerbe, Gaststättenrecht

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Raum: C-056
Im Piepershagen 17
46325 Borken

Nur nach Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail.

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