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Erschließungsbeiträge

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen richtet sich nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Borken. Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Anbaustraßen, nicht befahrbaren Wohnwegen, Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen erhoben. Im Gegensatz dazu werden Straßenbaubeiträge für die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung bereits vorhandener Straßen erhoben.

Die Beiträge betragen 90 % des beitragsfähigen Herstellungsaufwandes. Der beitragsfähige Aufwand wird nach einem in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Verteilungsmaßstab auf die Grundstücke verteilt. Dieser Maßstab ist die mit einem Nutzungsfaktor vervielfältigte Grundstücksfläche. Der Nutzungsfaktor bestimmt sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung.

Um zu erfahren, ob Erschließungsbeiträge für ein Grundstück bereits festgesetzt und gezahlt wurden, oder ob noch eine Abrechnung aussteht, können Eigentümerinnen und Eigentümer die Ausstellung einer Beitragsbescheinigung beantragen.

 

Baugesetzbuch

Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen

Satzung der Stadt Borken über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

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