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Einheitlicher Ansprechpartner

Artikel 6 Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, einheitliche Ansprechpartner zu schaffen, über welche die Dienstleistungserbringer alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit  und für die Beantragung der hierfür erfroderlichen Genehmigungen notwendig sind, abwickeln können.

Der Einheitliche Ansprechpartner (EA) soll insbesondere Informationen über Verfahren und Formalitäten, Kontaktinformationen und die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften bereit stellen und als Verfahrensmanager weitgehend den Antragsprozess des Dienstleisters (Erklärungen, Anmeldungen, Eintragungen oder die Beantragung von Genehmigungen etc.) koordinieren und abwickeln.

Der Einheitliche Ansprechpartner hat zum 29.12.2009 seine Arbeit aufgenommen.

 

Elektronische Verfahrensabwicklung

Artikel 8 Absatz 1 Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne und elektronisch abgewickelt werden können.