Einbürgerung
Sie möchten die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben?
Dann sollten Sie Folgendes wissen:
Bevor Sie sich dazu entschließen, durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten, sollten Sie abklären, welche Formalitäten Sie in Ihrem Heimatkonsulat oder Ihrer Botschaft zu erledigen haben und insbesondere welche Kosten für die Entlassung aus Ihrer Staatsangehörigkeit auf Sie zukommen.
Für Bürger der Europäischen Union ist die Einbürgerung unter Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich.
Gesetzliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Auf Ihren Antrag hin werden Sie eingebürgert, wenn Sie
- sich mindestens 8 Jahre als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (alle EU-Staatler) oder gleichgestellter Staatsbürger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen), mit einer EU-Aufenthaltserlaubnis (für Angehörige von EU-Staatlern), einer Niederlassungserlaubnis (bisher: Aufenthaltsberechtigung/unbefristete Aufenthaltserlaubnis) oder mit einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke im Bundesgebiet aufhalten,
- sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen (Loyalitätserklärung),
- den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familienangehörigen bestreiten können, ohne dass Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.
Beziehen Sie diese Leistungen ohne Ihr Verschulden, können sie trotzdem eingebürgert werden. - Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren,
- nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind.
Wichtig:
Der Einbrügerungsanspruch besteht nur dann, wenn Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Diese sind gegeben durch den mindestens 4-jährigen Besuch einer deutschsprachigen Schule. Auch das "Zertifikat B1 Deutsch" gilt als Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. Außerdem müssen Sie den Einbürgerungstest bestehen.
Einbürgerung bei erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses
Unter den obigen Voraussetzungen besteht ein Einbürgerungsanspruch bereits nach 7 Jahren, wenn die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachgewiesen werden kann (§ 10 Absatz 3 des Gesetzes).
Miteinbürgerung von Familienangehörigen
Ihr Ehegatte kann mit eingebürgert werden, wenn er sich mindestens 4 Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig aufhält. Für die Miteinbürgerung Ihrer minderjährigen Kinder ist ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens 3 Jahren notwendig.
Einbürgerungsmöglichkeiten für Ehegatten oder Lebenspartner von deutschen Staatsangehörigen nach § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Falls Ihr Ehegatte oder Ihr Lebenspartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens 3 Jahren ausreichend. Die Ehe oder die Lebenspartnerschaft muss mindestens seit 2 Jahren bestehen. Bei Getrenntleben ist eine Einbürgerung allerdings ausgeschlossen. Ein minderjähriges Kind kann mit eingebürgert werden, wenn Sie sorgeberechtigt sind, es in Ihrem Haushalt lebt und sich mindestens 3 Jahre hier rechtmäßig aufhält.
Außerdem ist es eine zwingende Voraussetzung, dass weder Sie noch Ihre Familienangehörigen Arbeitlosengeld II oder Sozialhilfe beziehen.
Ferner dürfen Sie nicht vorbestraft sein und es darf auch kein Ausweisungsgrund vorliegen.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie unter hier.
- für Sie selbst und Ihren Ehegatten 255,00 Euro pro Person
- für jedes minderjährige Kind, das zusammen mit Ihnen eingebürgert wird 51,00 Euro
- für Sie selbst und Ihren Ehegatten 255,00 Euro pro Person
- für jedes minderjährige Kind, das zusammen mit Ihnen eingebürgert wird 51,00 Euro
Antragsformulare und weitere Informationen über die von Ihnen vorzulegenden Dokumente erhalten Sie im Standesamt.
Staatsangehörigkeitsgesetz
Ihre Ansprechperson
FachberaterinnenCarolin Südholt
Raum: C-067
Im Piepershagen 17
46325 Borken