Böllerschießen
Im Rahmen von Schützenfesten kann gem. § 10 Abs. 4 Landesimmissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 die Erlaubnis erteilt werden, anlässlich eines stattfindenden Schützenfestes mit Böllern zu schießen.
Das Böllerschießen darf nur von einem Erlaubnisinhaber nach § 27 Sprengstoffgesetz (Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit Sprengstoff) vorgenommen werden. Die gültige Sprengstofferlaubnis ist vom Erlaubnisinhaber mitzuführen. Es darf nur eine Böllerkanone Verwendung finden, für die eine gültige Beschussbescheinigung vorliegt.
Für das Böllerschießen ist eine angemessene Versicherung gegen Haftpflicht - mind. 250.000 Euro für Personenschäden und 25.000 Euro für Sachschäden - abgeschlossen werden. Sicherheitsabstände sind einzuhalten.
25,00 Euro
Ihre Ansprechperson
FachberaterDieter Tubes
Raum: C-058
Im Piepershagen 17
46325 Borken
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