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Bauzustandsbesichtigung

Bei genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen sind von der Fachabteilung Bauordnung Bauzustandsbesichtigungen durchzuführen. Dieses muss nach der Fertigstellung des Rohbaues und der endgültigen Fertigstellung erfolgen.

Die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde eine Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Mit der Baugenehmigung werden entsprechende vorbereitete Formulare zugesandt.

Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung durchgeführt wird, bleibt dem Ermessen der Fachabteilung Bauordnung überlassen.

Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaues sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und soweit möglich die Bauteile, die für den Brand- und Schallschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Die abschließende Fertigstellung umfasst die Fertigstellung der Gebäude, der Zugänge und der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen.

Bautechnische Nachweise
Bautechnische Nachweise sind Berechnungen und Pläne zur Standsicherheit (Statik), zum baulichen Brandschutz und zum Schall- und Wärmeschutz.

 

Standsicherheitsnachweis (Statik)
Jedes Gebäude muss im Ganzen und in seinen Teilen standsicher sein. Deshalb ist die Standsicherheit durch eine statische Berechnung nachzuweisen. Hierzu muss vor Baubeginn der Standsicherheitsnachweis (Statik) vorgelegt werden, der von einem Fachplaner (Statiker) aufgestellt sein muss. Der Standsicherheitsnachweis besteht aus der schriftlichen Berechnung und aus den Konstruktionszeichnungen, die in einem Baugenehmigungsverfahren bzw. vor Baubeginn der Baugenehmigungsbehörde vorgelegt werden müssen. Die Landesbauordnung NRW sieht für die meisten baulichen Anlagen eine Prüfung der Statik vor. Diese Prüfung wird von der Baubehörde oder auch von staatlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt.

 

Wärmeschutznachweis
Der Wärmeschutz ist Bestandteil der bautechnischen Nachweise. Es ist durch Berechnungen nachzuweisen, dass das Gebäude den Wärmeschutzvorschriften entspricht. Die Außenhülle von beheizten Gebäuden muss so gedämmt werden, dass möglichst wenig Energie verloren geht. Die Dämmung muss auch zu ungeheizten Räumen und zum Erdreich vorhanden sein. Im Wärmeschutznachweis werden der Wand-, Decken- und Dachaufbau mit der entsprechenden Wärmedämmung und auch die Art der Fenster und Türen festgelegt. Der Wärmeschutznachweis muss in den meisten Fällen von einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft sein. Die Prüfung wird auch von der Baugenehmigungsbehörde durchgeführt.

 

Nachweis zur Energieeinsparverordnung
Gemäß der Verordnung zur Umsetzung der EnEV (EnEV-UVO) in NRW sind verschiedene Nachweise zu führen. Die Nachweise müssen von einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt werden. Für Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohneinheiten dürfen die Nachweise auch von sachkundigen Fachleuten aufgestellt werden. Für Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohneinheiten dürfen die Nachweise auch von Sachkundigen Fachleuten aufgestellt werden.

Vor Baubeginn sind der Fachabteilung Bauordnung folgende Nachweise vorzulegen:

  • Nachweis des Jahres-Prämienenergiebedarf
  • Nachweis über die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes
  • Nachweis über den Transmissionswämeverlust
  • Festlegung der Anlagenaufwandszahl für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung

Einige baulichen Anlagen sind darüber hinaus nach der Landesbauordnung zu prüfen. Die Prüfung wird von staatlich anerkannten Sachverständigen oder von der Baubehörde durchgeführt.

Ohne diese Nachweise darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden.

Spätestens zur Anzeige der abschließenden Fertigstellung sind der Fachabteilung Bauordnung vorzulegen:

Energie- oder Wärmebedarfsausweis nach § 13 EnEV (Anlage 1) mit Erklärung über die Einhaltung des klimabedingten Wärme- und Feuchteschutzes (Anlage 2) vorzulegen. Diese Bescheinigungen werden von staatlich anerkannten Sachverständigen ausgefüllt.

Fachunternehmererklärung zur Energieeinsparverordnung über die Technische Gebäudeausrüstung (Anlage 3). Die Fachunternehmerbescheinigung wird vom staatlich anerkannten Sachverständigen gegengezeichnet. Er bescheinigt zusätzlich in der Anlage 4 die stichprobenweise Kontrolle der Ausführung.

 

Schallschutznachweis
Sind in einem Gebäude unterschiedliche Nutzungseinheiten wie zum Beispiel mehrere Wohnungen und auch Gewerberäume vorhanden, so ist durch Berechnungen nachzuweisen, dass die trennenden Bauteile wie Wände und Decken trennenden Bauteile wie Wände und Decken des Gebäudes den Schallschutzvorschriften entsprechen.
Hierzu wird in dem Nachweis der Wand- und Deckenaufbau genau festgelegt, damit die Bewohner vor unzumutbaren Einwirkungen geschützt sind. Der Schallschutznachweis muss in den meisten Fällen von einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft sein. Die Prüfung wird auch von der Baugenehmigungsbehörde durchgeführt.

 

Brandschutznachweis
Gebäude müssen je nach Art und Nutzung gesetzliche Anforderungen an den Brandschutz erfüllen. In dem statisch konstruktiven Brandschutznachweis wird für die relevanten Bauteile die Konstruktion festgelegt, damit die trennenden Bauteile wie Wände und Decken eine bestimmte Zeit einem Brand widerstehen. Der Brandschutznachweis wird zusammen mit der statischen Berechnung durch die Baubehörde oder auch von staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft.

 

Bauüberwachung, Schlußabnahme, Schlussabnahme, Rohbauabnahme, Bauabnahme, Abnahme

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