Baugenehmigungen
Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, müssen Sie einen Antrag auf Baugenehmigung stellen.
Beim Baugenehmigungsverfahren reicht der Bauherr den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen in mindestens zweifacher Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Diese prüft innerhalb einer Woche, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt die Baurechtsbehörde dem Bauherrn mit, welche Ergänzungen erforderlich sind.
Die Fachabteilung Bauordnung prüft den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird (beispielsweise die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat). Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der so genannte "Rote Punkt", erteilt wurde.
Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat. Feuerungsanlagen dürfen aber erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit durch den Bezirksschornsteinfegermeister und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase in Betrieb genommen werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden.
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW)
- Verordnung über die bautechnische Prüfung (BauPrüfVO)
Ihre Ansprechpersonen
FachberaterMatthias Herwing
Raum: C-356
Im Piepershagen 17
46325 Borken
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Philipp Nießing
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Karl-Heinz Busch
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