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Auskunftssperre

Informationen und Hinweise zum Einrichten einer Auskunftssperre im Melderegister

Bei jeder Melderegisterauskunft sind die schutzwürdigen Belange zu berücksichtigen.

Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn für die betroffene Person Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Auskunft eine Gefahr für die besonders wichtigen Rechtsgüter "Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange" erwachsen kann.

Bitte prüfen Sie, wem und an welcher Stelle Sie Ihre (neue) Anschrift mitteilen.

Veröffentlichen Sie keine persönlichen Daten in sozialen Medien (z.B. Facebock, Instagram, etc.)

  • Richten Sie keine Postnachsendeaufträge mit automatisierter Weiterleitung der Anschrift ein.
  • Telefonanschlüsse
    o    Keine Adressbucheinträge im „öffentlichen“ Telefonbuch
    o    Keine Übermittlung der Telefonnummer bei Telefonaten (Anzeige als anonym)
  • Nehmen Sie nicht an Adresssammlungen, wie z.B. Gewinnspielen teil.
  • Behörden/öffentliche Stellen
    Die Auskunftssperre wird nicht an andere Behörden/ öffentliche Stellen weitergegeben, daher ist es notwendig, bei diesen ebenfalls eine entsprechende Auskunftssperre zu beantragen.
    o    KFZ-Zulassungsstelle
    o    Finanzamt
    o    Jugendamt
    o    Gerichte (Schriftverkehr evtl. über einen Korrespondenzanwalt)
    o    Ausländerbehörde
  • Versicherungen
    Auch hierhin werden keine Auskunftssperren weitergegeben.
    o    KFZ-Versicherung
    o    Krankenversicherung
  • Bei häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“ haben Sie die Möglichkeit, sich an das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu wenden (Tel.: 08000116016; www.hilfetelefon.de).
Recht, Einwohnermeldeamt, Einwohneramt, Bürgerinformationszentrum, Bürgerbüro, Bürgeramt

Ihre Ansprechpersonen

Fachberaterinnen
02861/939 175
Rathaus Gebäude C
Raum: C-071 - 074
Im Piepershagen 17
46325 Borken

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