Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in Borken insgesamt 20 Frauen und Männer, die am Amtsgericht Borken und Landgericht Münster (die auswärtige Strafkammer des Landgerichtes Münster befindet sich in Bocholt) als Vertretende des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Davon entfallen 14 Personen auf das Schöffenamt im Erwachsenenstrafrecht und sechs Personen auf das Jugendschöffenamt.
Der Rat der Stadt Borken sowie der Ausschuss für Jugend und Familie schlagen mindestens doppelt so viele Kandidierende vor, wie für das Schöffenamt und Jugendschöffenamt benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Hilfsschöffinnen und -schöffen.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Stadt Borken wohnen und am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die zudem die deutsche Sprache gut beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richterinnen/Richter, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfende, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdienende sollen nicht für das Schöffenamt gewählt werden.
Interessierte können sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis Sonntag, 30. April 2023, bei der Stadt Borken bewerben. Entweder per E-Mail an julia.scholten@borken.de oder über ein Formular, das auf der städtischen Internetseite unter www.borken.de/schoeffenwahlen heruntergeladen werden kann. Für Fragen steht Julia Scholten, Leiterin der Stabsstelle Politik, Recht und Kommunikation der Stadtverwaltung, per E-Mail an julia.scholten@borken.de oder unter Tel. 02861/939-104 zur Verfügung.
Interessierte für das Jugendschöffenamt richten ihre Bewerbung bis Sonntag, 30. April 2023, an den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken entweder per E-Mail an sabine.sauret@borken.de oder über ein Formular, das unter www.borken.de/schoeffenwahlen heruntergeladen werden kann. Sabine Sauret vom Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport steht Interessierten per E-Mail an sabine.sauret@borken.de und unter Tel. 02861/939-293 für Fragen zur Verfügung.
Weitere Voraussetzungen für das Schöffen- und Jugendschöffenamt:
Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen. Das heißt, sie sollten das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beweise würdigen und aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden die Wahrscheinlichkeit ableiten können, ob sich ein bestimmtes Geschehen, wie in der Anklage behauptet, ereignet haben kann. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffinnen und Schöffen in Jugendstrafangelegenheiten sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.
Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Schöffinnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichtenden gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffinnen und Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern müssen Personen im Schöffenamt ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf die Angeklagte beziehungsweise den Angeklagten sowie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher zudem Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.